Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 RMA Hydromet: Teil von die Private Firma RMA (hiernach RMA), befindet sich mit Sitz der Erve Nijenhorst 8, 7447 MA in Hellendoorn, registriert in dem Handelsregister dem Kamer van Koophandel mit Nummer 01137173 und gesetzlich vertretet von Herr. Raatjes.
1.2 Der Kunde: die Partei die einen Auftrag gebt am RMA.
1.3 Die Parteien: RMA und der Kunde zusammen.
1.4 Die Untergebenen: Mitarbeitern von RMA, die keine Prokura haben
1.5 Der Auftrag: Die, durch RMA für des Mandats, ausgeführte (oder aus zu führen) Arbeit oder (zu verleihen) Dienstleistungen, oder gelieferte (oder zu liefern) Produkte.
1.6 Die Software: Jeder Computerprogram oder Teilen davon, inklusive Updates, Ausbreitungen, Verbesserungen und Änderungen.
1.7 Die Hardware: Jeder Computerapparatur mit Zusatzgeräten und desgleichen, jeder Messapparatur, inklusive, aber nicht exklusive Bodensensore und Wetterwarte.
1.8 Die Vollmacht: Es durch RMA an der Partei gewährtes Nutzungsrecht, Wiederstellung und verbesserde Versionen der Software.

2. Umfang

2.1 Diese allgemeine Geschäftsbedingungen sind anwendbar auf allen Preisangeboten, Vereinbarungen, Auftragen und Offerten zwischen RMA und Kunden.
2.2 Von dieser allgemeine Geschäftsbedingugen darf man nicht abweichen, außer wenn beide Parteien eindeutig und schriftlich anders übereinstimmen.
2.3 Die Parteien schließen die Anwendbarkeit von komplementäre und/oder unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden oder dritte Parteien aus.

3. Angeboten und Offerten

3.1 Jede Preisangeboten und/oder Offerten von RMA sind unverbindlich, außer wenn eindeutig genannt.
3.2 Ein Angebot oder Offerte ist höchstens 30 Tagen gültig, außer wenn ein andere Akzeptierungstermin beim Angebot oder Offerte ist genannt.
3.3 Wenn der Kunde das Angebot oder Offerte nicht binnen des genannten Termins von 30 Tagen ist akzeptiert, lauft das Angebot oder Offerte ab.
3.4 RMA darf ein Kunde ohne Angabe ein Grund ablehnen.

4. Akzeptierung

4.1 Ein Auftrag kommt zustande sofort die Akzeptierung der Angebot RMA erreicht hat oder dadurch der Kunde online eine Vollmacht hat aufgenommen.
4.2 Bei die Akzeptierung das Angebot oder Offerte durch den Kunden, erhaltet RMA das Recht das Angebot oder Offerte innen 5 Arbeitstage der Empfang der Akzeptierung trotzdem zurück zu rufen, der Kunde kann kein Recht davon herleiten.
4.3 Ändern eines akzeptierten Auftrags kann nur mit schriftlicher Zustimmung beide Parteien durchgeführt werden. Eventuale Mehrkosten, die resultieren einer Änderung gehen zu laste der Kunde. RMA informiert der Kunde so bald wie möglich über eventuale Mehrkosten.
4.4 Bei jeden Antrag des Kunden, um der Kunde zu ändern, hat RMA das Recht nicht damit ein zu stimmen.

5. Untergebenen

Vereinbarungen, Übereinstimmungen und/oder Zusagen von Untergebenen von RMA sind nicht verbindlich, soweit die nicht schriftlich durch RMA bestätigt sind.

6. Preise und Auszahlung

6.1 Alle Preise die RMA hantiert sind in Euros, exklusive Mehrwertsteuer und exklusiv eventuale übrige Kosten wie Verwaltungskosten, Reise-, Send- und Transportkosten, außer wenn eindeutig anders genannt oder anders übereingestimmt.
6.2 Alle Übereinstimmungen werden immer gemacht auf der Grundlage der geltenden Preise auf den Zeitpunkt der Abschluss.
6.3 Die genannte Preise in ein Angebot oder Offerte sind nur gültig während der Gültigkeitsdauer das Angebot oder Offerte. Wenn die Lieferung mehr als 3 Monate nach dem Tag der Offerte geschieht, hat RMA das Recht zwischenzeitliche Preiserhöhungen weiter zu geben.
6.4 RMA hat das Recht beim Anfang der Übereinstimmung eine Anzahlung von maximal 50 Prozent zu fordern. Der Vorschuss wird bei Letzen Deklaration verrechnet.
6.5 Falls die Übereinstimmung durch ein zuordenbares Defizit bei der Erfüllung an der Seite von RMA aufgelöst werdet, hat der Kunde das Recht auf eine Rückzahlung der gemachten Anzahlung, inklusive rechtliche Zinssatz.
6.6 Falls manche Parteien für ein Auftrag durch RMA sich eingestimmt haben über einen Gesamtbetrag, ist dass der Richtpreis.
6.7 RMA hat das Recht 10 Prozent von dem Richtpreis ab zu weichen, wobei der Kunde das Recht hat die Übereinstimmung schriftlich auf zu lösen innen 1 Woche nach der Kündigung der Preisänderung.
6.8 Außer wenn eindeutig schriftlich anders verabredet, muss die Auszahlung innen 14 Tagen der Rechnungsdatum geschehen. Es handelt sich hier von einen Ausschlußfrist.
6.9 Der Kunde hat nicht das Recht, um der Auszahlung zu verrechnen oder aus zu setzen.
6.10 Wenn der Auftrag durch mehrere Kunden wird vorgetragen, dann sind alle Kunden Gesamtschuldner der Verpflichtungen. Unabhängig von der Erstellung der Deklaration.

7. Konsequenzen nicht-zeitige Auszahlung

7.1 Bei Überschreitung der Zahltermin van 14 Tage, ist der Kunde automatisch in Verzug und ist der Kunde rechtliche Zinssatz schuldig an RMA.
7.2 Die Auszahlung geschieht ohne Ermäßigung oder Verrechnung. Die durch den Kunden gemachte Auszahlung dienen zur Regelung, erstens aller schuldige Zinssatz oder kosten, und zweitens fälliger Rechnungen den am längsten nicht bezahlt sind. Auch wenn der Kunde angibt, dass die Erfüllung hinsichtlich einer späteren Rechnung.
7.3 Wenn es, beim Fehlen einer zeitigen Auszahlung, auch nach einer Mahnung, keine Zahlung gibt, hat RMA das Recht jede Maßnahme zu nehmen um jegliche der Fortschritte der Kunde.
7.4 Jede rechtliche und nicht-rechtliche Kosten gehen zulasten der Kunde.
7.5 Wenn der Kunde nicht zeitig zahlt, hat RMA das Recht ihre Verpflichtungen aus zu setzen, bis der Kunde seiner Zahlungspflicht erfüllt hat.
7.6 Im Fall von Liquidation, Konkurs, Pfändung oder Zahlungseinstellung an der Seite des Kunden, sind der Fortschritte von RMA sofort fällig.

8. Höheren Gewalt

8.1 Zusätzlich zu der Bestimmungen in Artikel 6:76 der niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches gilt das ein Mangel von RMA in der Erfüllung einige Verpflichtungen im Hinblick auf der Kunde nicht zurechenbar an RMA kann sein, in einen Situation die unabhängig ist von der Wille von RMA, wodurch die Erfüllung der Verpflichtungen im Hinblick auf der Kunde insgesamt oder teilweise verhindert wird oder wodurch die Erfüllung der Verpflichtungen im Hinblick auf der Kunde nach angemessener Einschätzung nicht von RMA gefordert werden kann.
8.2 Zu der in Absatz 1 genannte Fälle gehören auch, aber nicht nur: Krankheit der Arbeiter, Sturmschäden und andere Naturkatastrophe, Hindernisse von Dritten, Hindernisse während das Transport, gesamte oder teilweise Streiks, Aufstand, Krieg, oder Kriegsgefahr, Verlust oder Beschädigung der Waren während das Transport nach RMA oder der Kunde, kein oder nicht-zeitige Lieferung der Waren von Lieferanten von RMA, Ex- und Importverbote, gesamte oder teilweise Mobilisierung, hindernde Maßnahmen der Regierung, Störungen oder Unfälle bei der Firma oder Verkehrsträger von RMA, als auch bei der Verkehrsträger von dritten, die Erhebung von Gebühren oder andere Regierungsmaßnahmen die ein Änderung in dem Sachverhalt verursachen, unerwartete Strom-, Elektricität-, Internetz-, Computer- und Telekomstörungen, Computerviren, Wasserschade und Unwetter.
8.3 Falls ein höheren Gewalt auftretet, wodurch RMA ein oder mehrere Verpflichtungen gegenüber der Kunde nicht erfüllen kann, dann hat RMA das Recht die Verpflichtungen zu annullieren, oder diese aus zu setzen, jeweils zu ändern, wobei der Kunde verpflichtet ist die eventuale gelieferte Leistungen zu bezahlen.
8.4 Seitdem das höheren Gewalt 3 Monate gedauert hat, dürfen beide Parteien der Übereinstimmung schriftlich (teilweise) auflösen.
8.5 RMA ist, in eine höhere Gewalt, kein Schadenersatz schuldig, auch nicht, wenn RMA auf einige Art oder Weise Vorteil geniest infolge der höheren Gewalt.

9. Haftung

9.1 RMA ist nur haftbar für einige Schade der Kunde fuhrt, sofern die Schade verursacht ist mit Absicht oder durch bewusste Rücksichtlosigkeit.
9.2 Falls RMA haftbar ist für Schaden, ist RMA nur haftbar für direkte Schaden, die sich aus der Übereinstimmung ergeben, oder in Zusammenhang damit stehen.
9.3 Die Haftung von RMA ist auf den Betrag beschränkt, der im Rahmen der entsprechenden Versicherung von RMA und in Ermangelung einer (vollständigen) Zahlung durch eine
Versicherungsgesellschaft über die Höhe des Schadens, ist die Haftung auf den (Teil
des) Rechnungsbetrags, auf den sich die Haftung bezieht, mit einem Höchstbetrag von €10.000,-.
9.4 RMA ist niemals haftbar für indirekte Schäden, wie Folgeschäden, entgangenen Gewinn,
Einsparungen oder Schäden aufgrund der Stagnation der Firma.
9.5 RMA ist niemals haftbar für Schäden, welcher Art auch immer, die durch die Lieferung verursacht werden von unrichtigen und/oder unvollständigen Daten, die von den Auftraggebern oder in deren Namen bereitgestellt wurden.
9.6 RMA ist niemals haftbar für Schäden, welcher Art auch immer, die der Kunde erleidet aufgrund getaner Handlungen oder gemachte Entscheidungen im Anschluss an gemachte Vorgaben von RMA.

10. Verjährungsfrist

Jedes Recht des Kunden auf Entschädigung aus RMA erlischt in jedem Fall nach 12 Monaten nach dem Vorfall, aus dem die Haftung direkt oder indirekt entstanden ist. Dies schließt die Bestimmungen von Artikel 6:89 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht aus.

11. Recht auf Auflösung

11.1 Der Kunde hat das Recht, der Übereinstimmung auf zu lösen, wenn die RMA zuordenbar ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, es sei denn, diese Mangel, im Hinblick auf ihre besondere Natur oder geringe Bedeutung, die Auflösung nicht rechtfertigt.
11.2 Im Falle eines zurechenbaren Mangels, der nicht ständig oder zeitweilig unmöglich ist, muss RMA schriftlich mit einer angemessenen Frist in Verzug gesetzt werden, um ihren Verpflichtungen noch nach zu kommen, Fehler zu beheben oder Schäden zu begrenzen oder zu beseitigen.
11.3 Es liegt in der Verantwortung der Kunde, dass eine Inverzugsetzung tatsächlich pünktlich bei der RMA eintrifft.
11.4 Die RMA hat das Recht, der Übereinstimmung mit dem Kunden auf zu lösen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Übereinstimmung nicht vollständig oder rechtzeitig nachkommt, oder wenn RMA Umstände zur Kenntnis genommen hat, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Kunde nicht in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.

12. Entschädigung

Der Kunde stellt RMA von allen Ansprüchen von Dritten in Bezug auf die von der RMA gelieferten Dienstleistungen und/oder Produkte frei.

13. Eigentumsvorbehalt

Durch RMA gelieferte Artikel bleiben ins Eigentum von RMS bis die Kunde jedes geschuldete Betragen bezahlt hat.

14. Lieferung

14.1 Die vereinbarten Lieferterminen sind keine Ausschluβfristen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
14.2 Die Software gilt als geliefert, sobald die Zugriffsrechte dem Kunden zur Verfügung gestellt worden sind.
14.3 Eine Überschreitung der Liefertermin gibt dem Kunden nicht das Recht, die Lieferung zu annullieren oder die Zahlung zu verweigern und/oder Schadenersatz zu fordern.
14.4 Der Kunde muss RMA in Verzug setzen und einen angemessenen Termin zur Erfüllung einräumen, ohne dass der Kunde Anspruch auf Auflösung oder Schadenersatz hat.
14.5 Die RMA hat ihre Lieferverpflichtung erfüllt, indem sie dem Kunden die Ware einmal zum vereinbarten Zeitpunkt angeboten hat. Das Angebot der Lieferung wird mit der Lieferung gleichgestellt.
14.6 Verweigert der Kunde die Entgegennahme der Ware, wird RMA die Ware bis 30 Tagen nach dem Angebot einlagern (lassen). In diesem Fall gehen die Kosten für (Rück-)Fracht, Lagerung und andere notwendige Kosten zu Lasten des Kunden.
14.7 RMA wird den Kunden dann schriftlich darüber informieren, dass diese Artikel innerhalb von 30 Tagen abgeholt werden müssen, was eine Ausschluβfrist darstellt. Nach 30 Tagen ist RMA berechtigt, die Waren an einen Dritten zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen.
14.8 Ab dem Zeitpunkt der Lieferung geht das Risiko in Bezug auf die gelieferten Waren auf der Kunde über.

15. Annullierung

Falls der Kunde den an RMA erteilten Auftrag ganz oder teilweise annulliert, ist der Kunde verpflichtet, an RMA alle (un)Kosten zu erstatten, die der RMA vernünftigerweise im Hinblick auf die Ausführung der Übereinstimmung entstanden sind, unbeschadet des Rechts von RMA auf Entschädigung für entgangenen Gewinn sowie für sonstige Schäden und Kosten, die sich aus der betreffenden Annullierung ergeben.

16. Werbungsrecht

16.1 Der Kunde ist verpflichtet, RMA innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Übereinstimmung schriftlich über Leistungsmängel seitens RMA zu informieren. Wenn der Kunde Mängel nicht innerhalb von 14 Tagen an RMA meldet, verfällt jedes Reklamationsrecht.
16.2 Rechnungen gelten als unstrittig und akzeptiert, falls der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungswert schriftlich bei RMA protestiert hat.
16.3 RMA sollte in die Lage versetzt werden, eingereichte Mängel zu prüfen. Im Falle einer Übereinstimmung wird eine schriftliche Erklärung verfasst, die von beiden Parteien unterzeichnet werden muss.
16.4 Falls die Mängel der Leistung nach Ansicht RMA richtig sind, wird RMA entweder eine angemessene Entschädigung bis maximal zum Rechnungswert auszahlen oder die Mängel der Leistung kostenlos beheben.

17. Software

17.1 RMA gewährt dem Kunden eine nicht-exklusive und nicht übertragbare Lizenz für die Nutzung der Software und der Dokumentation. Der Kunde akzeptiert diese Lizenz.
17.2 Die Lizenz wird für eine minimale Dauer von 12 Monaten ab dem Datum ihrer Bereitstellung erteilt.
17.3 Die Lizenz wird stillschweigend für einen minimale Dauer von 12 Monaten verlängert.
17.4 Die Parteien können eine Lizenz jederzeit schriftlich aufsagen oder ändern. Bei einer Änderung der Lizenz beginnt ebenfalls eine neue Lizenzperiode für einen Dauer von 12 Monaten. Der ausstehende Betrag wird als Rabatt verrechnet.
17.5 Falls eine Vorauszahlung erfolgt, ist der Kunde RMA eine periodische Gebühr schuldig. Die Lizenzgebühr wird jährlich mit den auf der Website der RMA verfügbaren Zahlungsmethoden, oder über eine Rechnung, in Rechnung gestellt.
17.6 RMA hat das Recht, den Preis der Lizenz zu erhöhen. RMA wird den Kunden vorher über die Preiserhöhung informieren.
17.7 Der Kunde hat nicht das Recht, die Software für andere als seine eigenen Firmenzwecke zu verwenden. Der Kunde darf die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RMA Dritten nicht zur Verfügung stellen, sie kopieren (oder kopieren lassen), zurückentwickeln, anpassen, erweitern oder dekompilieren.
17.8 Falls gegen Klausel 7 dieses Artikels verstoßen wird, verwirkt der Kunde im Namen von RMA und ohne gerichtliches Einschreiten eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von € 10.000 und € 1000 für jeden Kalendertag, an dem der Verstoß andauert, und dies unvermindert des Rechts von RMA, vollen Schadenersatz zu fordern.
17.9 Bei Beendigung der Lizenz ist der Kunde verpflichtet, die Software aus allen in seinem Unternehmen vorhandenen Verarbeitungseinheiten zu entfernen.
17.10 RMA behält sich das Recht vor, den Zugriff auf Accounts jederzeit einzuschränken oder zurückzuziehen

18. Hardware

18.1 RMA liefert die Hardware an den Kunden, wie in der Übereinstimmung beschrieben und vereinbart.
18.2 Der Verlust oder die Beschädigung der Hardware ist das Risiko des Kunden im Moment der Lieferung.
18.3 Der Kunde gibt RMA die Möglichkeit, Installation und/oder Montage durchzuführen. Der Kunde wird für RMA alle notwendigen Bedingungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, um die Installation und/oder Montage zu ermöglichen. RMA ist nicht haftbar für Verzögerungen bei der Installation und/oder Montage, die auf deren Fehlen zurückzuführen sind.
18.4 Falls sich der Beginn oder der Fortschritt der Installation und/oder Montage aufgrund von Umständen im Sinne des vorstehenden Absatzes verzögert, muss der Kunde an RMA den Schaden und die damit verbundenen Kosten zurückerstatten, wenn diese Umstände ihm zuzuschreiben sind.
18.5 Die Installation und/oder Montage der Hardware gilt zum Moment der Inbetriebnahme der Hardware als abgeschlossen, oder nachdem RMA dem Kunden die Hardware während der Arbeit vorgeführt hat.

19. Gewährleistung

19.1 RMA garantiert die Hardware 12 Monaten nach Lieferung. Defekte, die in diesem Zeitverlauf auftreten und nicht auf unsachgemäßen oder unvorsichtigen Gebrauch oder andere nicht an RMA zurechenbare Ursachen zurückzuführen sind, werden von der RMA kostenlos repariert.
19.2 Für Produkte, die nicht durch RMA hergestellt werden, wird die Garantiezeit des Herstellers verwendet. Alle Teile, die ersetzt wurden, werden Eigentum der RMA.
19.3 Das Rückgabeverfahren (Artikel 20) dient dazu festzustellen, ob ein Produkt unter die Garantie fällt.
19.4 Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Garantiebedingungen, wie in diesem Artikel angegeben, auf die Übereinstimmung nicht anwendbar sind.

20. Rückgabeverfahren

20.1 RMA hat 2 Arten von Rücksendungen, nämlich die Garantieabwicklung und die Reparatur.
20.2 Die Garantieabwicklung bezieht sich auf alle Produkte, die innerhalb der Garantiedauer schadhaft geworden sind und die nicht durch unsachgemäßen oder unvorsichtigen Gebrauch oder anderweitig dem Kunden zuzuschreiben sind.
20.3 Nach Erhalt des defekten Produkts kontrolliert RMA den Schaden oder andere Mängel, und beurteilt RMA, ob eine Garantie vorliegt und wie das Produkt repariert wird.
20.4 Die Transportkosten für Garantiewaren gehen zu Lasten der RMA.
20.5 Der Kunde zahlt € 75,- für Untersuchungs- und Transportkosten, falls das Produkt nicht defekt ist oder falls das Recht auf Garantie abgelaufen ist.
20.6 Die Reparatur bezieht sich auf Produkte, die außerhalb der Garantiezeit defekt geworden sind und zur Reparatur angeboten werden. Wenn kein Reparaturauftrag folgt, werden € 75,- an Untersuchungs- und Transportkosten in Rechnung gestellt.
20.7 Die Rücksendung der Produkte erfolgt auf das Risiko des Kunden. Der Kunde haftet für jegliche Schäden und/oder Verluste während des Transports zur RMA.
20.8 Kosten für den Transport von Reparaturgütern gehen zu Lasten des Kunden.

21. Dienstleistung und Beratung

21.1 Die Dienstleistungen und die Beratung, die RMA dem Kunden bietet, dienen der Unterstützung der Aktivitäten des Kunden. RMA wird sich zu jeder Zeit anstrengen, die sorgfältig geschaffenen Dienstleistungen und Empfehlungen zu verfolgen.
21.2 RMA ist verpflichtet, sich nach besten Kräften um die Ausführung der Dienstleistungen und Empfehlungen zu bemühen und kann nicht auf der Grundlage einer Ergebnisverpflichtung haftbar gemacht werden. RMA garantiert nicht die Richtigkeit der Dienstleistungen und Empfehlungen und haftet daher nicht für direkte oder indirekte Schäden, die sich aus diesen Dienstleistungen und Empfehlungen ergeben können.

22. Geheimhaltung

22.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller geschäftlichen Informationen und Daten, von denen sie während der Übereinstimmung Kenntnis erhalten, sofern dies die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Vereinbarung nicht behindert.
22.2 Die Parteien sind auch verpflichtet, ihren Mitarbeitern die Geheimhaltungspflicht auf zu legen.
22.3. Der Kunde wird die Beratung von RMA niemals Dritten zur Verfügung stellen, außer nach ausdrücklicher Zustimmung.

23. Auslagerung von Dritten

RMA hat das Recht, die vereinbarte Übereinstimmung (teilweise) durch Dritte ausführen zu lassen.

24. Änderung Allgemeine Geschäftsbedingungen

24.1 RMA hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
24.2 Änderungen von geringer Bedeutung können jederzeit durchgeführt werden.
24.3 RMA bespricht größere inhaltliche Änderungen so weit wie möglich im Voraus mit dem Kunden.

25. Folgen der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit

25.1 Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als null und nichtig oder anfechtbar erweisen, so hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
25.2 Eine null und nichtig oder anfechtbar gewordene Bestimmung wird in diesem Fall durch eine Bestimmung ersetzt, die dem am nächsten kommt, was RMA bei der Erstellung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Augen hatte.

26. Anwendbares Recht

26.1 Alle Angebote, Aufträge und Verträge, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, unterliegen dem niederländischen Recht.
26.2 Das niederländische Gericht in dem Distrikt, in dem RMA ihren Sitz hat, hat die ausschließliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien.